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Antrag / Anfrage / Rede

Antrag auf Bürgerfragemöglichkeit im Gemeinderat

Durchführung von 15-minütigen Einwohnerfragestunden für Gemeindeangehörigen ab dem 12. Lebensjahr ("Einwohnerfragestunde")

Sehr geehrte Erste Bürgermeisterin Greinwald,
wir bitten um Beratung und Beschlussfassung unseres parteiübergreifenden Antrags: Die Unterzeichner beantragen parteiübergreifend, dass

1. vor Beginn der nächsten öffentlichen ordentlichen Sitzung des Gemeinderats eine 15-minütige Einwohnerfragestunde von Seiten des Rathauses angekündigt und beworben wird.

2. der Gemeinderat beschließt, zukünftig vor jeder öffentlichen ordentlichen Sitzung des Gemeinderats eine 15-minütige Einwohnerfragestunde anzubieten, ohne dass dafür jeweils ein neuer Antrag gestellt werden muss. Die Bekanntmachung der Tagesordnung ist jeweils um folgende Bekanntmachung zu ergänzen: „Die 15-minütige Einwohnerfragestunde beginnt um XX Uhr vor dem Beginn der öffentlichen ordentlichen Sitzung des Gemeinderats“.

3. der Gemeinderat beschließt, 15-minütige Einwohnerfragestunden gemäß den folgenden Regeln abzuhalten:

a) Vor Eröffnung der öffentlichen ordentlichen Sitzungen des Gemeinderats, gibt der Erste Bürgermeister als Vorsitzender der Einwohnerfragestunde den persönlich anwesenden Gemeindeangehörigen die Gelegenheit, Fragen zu Gemeindeangelegenheiten an das Gremium zu stellen sowie Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Die Fragen müssen für die öffentliche Behandlung geeignet sein und in die Zuständigkeit des Gemeinderats fallen.

b) Die Einwohnerfragestunde ist auf 15 Minuten begrenzt.

c) Frageberechtigt sind Gemeindeangehörige, die das 12. Lebensjahr vollendet haben.

d) Die Fragen beantwortet grundsätzlich der Erste Bürgermeister bzw. die von ihm mit der Beantwortung beauftragte Person, außer die Frage wird direkt an anwesende Vertreter der Verwaltung oder des Gemeinderats gerichtet. Ist eine Beantwortung nicht möglich, so werden sie schriftlich oder in der nächsten Einwohnerfragestunde beantwortet.

e) Jeder Fragesteller kann nicht mehr als zwei Angelegenheiten zur Sprache bringen und muss eine maximale Redezeit von insgesamt 3 Minuten einhalten.
Begründung:

Derzeit können Gemeindeangehörige das öffentliche Wort nur bei der vom Ersten Bürgermeister einberufenen Bürgerversammlung (§ 14 Abs. 1 GeschO) zur Erörterung gemeindlicher Angelegenheiten an diesen richten. Einwohnerfragestunden bieten Gemeindeangehörigen dagegen die Möglichkeit, ihre Fragen direkt an den Ersten Bürgermeister, die Verwaltung und den Gemeinderat zu richten - dies in regelmäßigen zeitlichen Abständen. Zu Beginn der öffentlichen ordentlichen Sitzungen des Gemeinderats eine solche 15-minütige Fragestunde anzubieten, bedeutet keinen nennenswerten Mehraufwand für Verwaltung und Politik. Sie schafft aber die wertvolle Möglichkeit, Einwohner in den Meinungs- und Willensbildungsprozess des Gemeinderats einzubeziehen. Auch ist Ziel der Einwohnerfragestunde, die Bürgerbeteiligung zu fördern und mehr Bürgernähe zu schaffen. Der formal-rechtliche Begriff „Einwohnerfragestunde“ wurde dabei bewusst beibehalten, um den Unterschied zur „Bürgermeistersprechstunde“ möglichst auch im Sprachgebrauch hervorzuheben und so inhaltliche Verwirrungen zu vermeiden. Rechtsgrundlage: Die Bayerische Gemeindeordnung enthält im Gegensatz zu anderen Bundesländern keine Regelungen zu Fragestunden der Gemeindeangehörigen. Laut kommunalen Selbstverwaltungsrecht können aber die gemeindlichen Geschäftsordnungen Formen der Bürgerbeteiligung zulassen. Aus rechtlicher Sicht, ist die von uns beantragte 15-minütige Einwohnerfragestunde jedoch kein Bestandteil der öffentlichen ordentlichen Gemeinderatssitzungen. Sie findet vor Beginn der jeweiligen öffentlichen ordentlichen Gemeinderatssitzung statt und ist auch nicht Bestandteil der formalen Tagesordnung. Wir sind daher der Auffassung, dass keine Ergänzung der gemeindlichen Geschäftsordnung erforderlich ist. Sollte die Rechtsaufsicht zu einem anderen Ergebnis kommen, wäre in der zu beschließen, dass der Wortlaut unter Ziffer 3 unseres Antrags in die Geschäftsordnung als „§ 14 a Einwohnerfragestunde“ ergänzt wird.

Mit freundlichen Grüßen

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